Vereinssatzung
Satzung des Vereines Bergische Bahnen/Förderverein Wupperschiene e.V.
§1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen Bergische Bahnen/Förderverein Wupperschiene e.V.
- Der Verein ist die Fortführung des bisherigen Vereines „Förderverein Wupperschiene e.V.“ und bereits im Vereinsregister eingetragen. Die Änderung des Namens erfolgt, da aus dem ehemaligen Verein „Interessengemeinschaft Bergische Bahnen e.V.“ etliche Mitglieder beigetreten sind und über die Namengebung ein Stück Vereinstradition beider dokumentiert werden soll. Der Verein führt den Namenzusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Wuppertal.
§2 Zweck des Vereins
- Hauptzweck des Vereines ist die Förderung des Projektes einer Museumsbahn im Tal der Wupper von Wuppertal-Oberbarmen nach Radevormwald-Wilhelmsthal. Nach Ausweisung von Teilen der Fabrikanlagen nahe der Strecke als Denkmalbereich sind auch die gesamten zugehörigen Bahnanlagen auf Antrag des Vereines Förderverein Wupperschiene e.V. unter Denkmalschutz gestellt worden. Der Erhalt der Streckenbauten auf dem Streckenabschnitt zwischen Wuppertal-Rauental und Radevormwald-Wilhelmsthal wird mit Denkmalschutzmitteln gefördert. Der Verein steht hier in Kontinuität und legt im Einvernehmen mit den zuständigen Denkmalbehörden die Richtlinien fest, nach welchen die Museumsbahn unter Beachtung historischer Gegebenheiten die Bausubstanz erhält.
Eingebettet in ein in der Bergischen Region entstehendes industriegeschichtliches Museum soll die Technikgeschichte der Eisenbahn durch den Betrieb der Strecke mit Fahrzeugen einer breiten Öffentlichkeit anschaulich dargestellt und auch deren Anteil an der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung, unter der besonderen Berücksichtigung der Bergisch Märkischen Region, dokumentiert werden.
Der Verein ist bemüht, im Rahmen seiner Möglichkeiten einen Beitrag zum Umwelt- und Naturschutz zu leisten; dabei ist insbesondere darauf zu achten,
dass sowohl der Betrieb als auch die Instandsetzung der Bahnstrecke nur mit Maßnahmen durchgeführte werden, die der Umwelt keinen Schaden zufügen.
In Erinnerung der Eisenbahngesellschaft, die die Strecke im 19. Jahrhundert konzipierte, soll die Bezeichnung „Bergisch Märkische Eisenbahn“ im Museumsbahnprojekt Erwähnung finden.
- Förderung von Museumsbahnprojekten und Koordination mit Vereinen und Körperschaften mit ähnlichen Zielen und Vorhaben.
- Die Koordination der Aktivitäten aller der an den oben erwähnten Projekten interessierter Vereine, Organisationen und Institutionen wird angestrebt. Eine Mitgliedschaft in entsprechenden koordinierten Vereinigungen sind möglich. Eine Zusammenarbeit und ein Erfahrungsaustausch mit Vereinigungen gleicher oder anderer Zielsetzung auf nationaler und internationaler Ebene ist ein weiteres Ziel.
- Der Verein ist selbstlos, unpolitisch, unparteiisch und unkonfessionell tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele, sondern vielmehr ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur im Sinne der Satzung verwendet werden. Andere als in der Satzung genannte Ziele werden nicht verfolgt.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Übungsleiterhonorare im Sinne §3 EStG können nach Vorstandsentscheid gezahlt werden. Es darf keine Person, durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohen Vergütungen , begünstigt werden.
- Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünsgtigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an die Stadt Radevormwald oder an eine andere steurbegünstigte Körperschaft, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken zu verwenden hat.
§3 Geschäftsjahr und Mitgliedschaft
- Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
- Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
- Eine kooperative Mitgliedschaft von Vereinen und Körperschaften im Verein ist möglich. Der Verein selbst kann ebenfalls im Rahmen der Vereinsziele Mitglied einer Organisation, Körperschaft oder sonstigen juristischen Person werden.
- Die Mitgliedschaft im Verein „ Bergische Bahnen/Förderverein Wupperschiene e.V.“ wird schriftlich beantragt und beginnt mit der schriftlichen Annahme durch den Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann jedes Mitglied Einspruch erheben. Diese ist schriftlich zu stellen. In einem solchen Fall entscheidet die nächst Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
- Die Mitgliedschaft endet nach Austrittserklärung, durch Ausschluss oder Tod. Eine Austrittserklärung wird mit mindestens dreimonatiger Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres wirksam.
- Bei schweren Verstößen oder vereinsschädigenden Verhalten ist ein Ausschluss möglich. Dieser wird vom Vorstand schriftlich ausgesprochen. Eine Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch den Vorstand. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann jedes Mitglied Einspruch erheben. Diese ist schriftlich zu stellen. In einem solchen Fall entscheidet die nächst Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Im Fall eines Ausschlusses auf Grund rückständiger Beiträge ist ein Einspruch gegen den Vorstandsentscheid nicht möglich.
§4 Beiträge und sonstige Pflichten
- Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliedsversammlung.
- Der Beitrag ist als Jahresbeitrag zu sehen, er ist fällig zu Beginn eines jeden Jahres, spätestens jedoch zum 01.04. eines jeden Jahres. Bei Eintritt im zweiten Halbjahr eines Jahres ist für dieses ein halber Jahresbeitrag zu zahlen. Weitere An- und Aufrechnungen, auch bei fristlosem Ausscheiden, sind möglich.
- In Einzelfällen kann der Vorstand nach begründetem Antrag durch das betroffene Mitglied über eine Beitragsstundung oder Aussetzung unwidersprochen entscheiden. Die Aussetzung bzw. die Stundung ist bis zu einer Gesamthöhe eines Jahresbeitrages möglich.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Vereinsziele und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit mit Kräften zu unterstützen.
§5 Organe und Einrichtungen
- Organe des Vereins sind Mitgliederversammlung, Beirat und Vorstand.
- Der Beirat setzt sich aus den Leitern der verschiedenen Organisationseinheiten des Vereins zusammen. Er soll zwischen Vorstand und Mitgliedsversammlung vermittelnd tätig sein. In den Beirat können ferner Vertrauenspersonen des Vorstands und/oder der Mitgliederversammlung berufen werden. Eine Mindestzeit der Mitgliedschaft ist nicht erforderlich.
§6 Vorstand und dessen Aufgaben
- Der geschäftsführende Vorstand im Sinne §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter ( 2. Vorsitzender), dem Schatzmeister, dem stellvertretenden Schatzmeister und dem Schriftführer. Die Vertretung erfolgt jeweils durch zwei Vorstandsmitgliedern.
- Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre, Wiederwahlen sind zulässig. Eine Mindestzeit der Mitgliedschaft vor Ausübung des passiven Wahlrechts ist nicht erforderlich. Die Wahl des Vorstandes wird in der turnusmäßig stattfindenden Jahreshauptversammlung des Vereins durchgeführt.
- Im Falle des Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ergänzt sich der Vorstand durch Zuwahl aus den Mitgliedern. Die Zuwahl wird der nächsten Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorgelegt.
- Die Hauptaufgaben des Vorstands sind:
- Die Geschäfte des Vereins gemäß Satzung, Statuten, Richtlinien und Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu führen;
- Für die Führung der Buchhaltung und Ermittlung der Vermögens-, Finanz-, und Ertragslage gemäß „Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchhaltung“ Sorge zu tragen und diese jederzeit, mindestens jedoch zu jeder Mitgliederversammlung, zu berichten;
- Termin, Ort und Tagesordnung der Mitgliederversammlung festzulegen, sowie
- Jederzeit, insbesondere nach Ablauf eines Geschäftsjahres, der Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht über die Entwicklung sowie die Aktivitäten des Vereins Bericht zu erstatten.
§7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen
- Wenn es das Interesse des Vereins erfordert
- Jährlich einmal als Jahreshauptversammlung in der ersten Hälfte des Kalenderjahres
- Auf das schriftliche Verlangen von mindestens einem viertel der Mitglieder.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der Tagesordnung unter der Einhaltung einer Frist von vier Wochen.
- Jedes Mitglied hat das Recht Anträge einzubringen, diese müssen mindestens zwei Wochen vorher dem Vorstand vorliegen.
- Die ordnungsgemäß einberufene ordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
- Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes festlegt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Enthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit muss der Beschluss nach erneuter Besprechung noch ein weiteres Mal zur Abstimmung gebracht werden, bei wiederholter Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand.
- Satzungsänderungen können nur mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern vorgenommen werden.
- Stimmberechtigt ist, wer voll geschäftsmäßig ist.
§8 Niederschrift
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen. Verantwortlich hierfür ist der Schriftführer. Das Protokoll ist vom Vorstand gemäß § 6 Nr. 1 zu unterschreiben. Jedes Mitglied ist berechtigt, das Protokoll einzusehen sowie eine Kopie zu verlangen. Daraus resultierende Kosten trägt das Mitglied.
§9 Kassenprüfer
In der ersten Mitgliederversammlung eines Jahres werden zwei Kassenprüfer gewählt, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Eine unmittelbare Wiederwahl für das Folgejahr ist höchstens einmal möglich. Das Recht und die Pflicht der Kassenprüfer ist die Einsichtnahme in die laufende Buchführung und in die Jahresabschlüsse, sowie die aus den Prüfungshandlungen ergebene Berichterstattung der Mitgliederversammlung. Die Einsichtnahme muss jederzeit möglich sein. Beanstandungen sind unverzüglich in schriftlicher Form an den Vorstand zu melden. Über Einsichtnahmen und deren Ergebnisse erstellen die Kassenprüfer Protokolle.
§10 Wesentliche Veränderungen des Vereins
Als wesentliche Veränderung im Sinne dieser Satzung zählen hier wesentliche Satzungsänderungen, Insolvenz, Verschmelzung und Liquidation bzw. Auflösung oder ähnliche Vorgänge, die für die Vereinsstruktur und das Vereinsvermögen von wesentlicher Bedeutung sind. Ergänzend zu anderen gesetzlichen Vorschriften gilt:
- Es kann darüber nur in einer gesondert einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Tagesordnung darf nur diesen einen Punkt beinhalten.
- Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens dreiviertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei fehlender Beschlussfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Veränderungen können nur mit einer Dreiviertel-Mehrheit beschlossen werden. Die Abstimmung erfolgt namentlich.
- Im Fall der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Liquidation gilt für die Verwendung des Vereinsvermögens §2 Nr. 6 dieser Satzung.
§11 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung ersetzt die bisher bestehende Satzung und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Sie ist beschlossen von der Mitgliederversammlung am 14. Juli 2003.
Stand: 02.05.2006